Der Vereinswechsel eines Juniorenspielers/einer Juniorenspielerin kann grundsätzlich nur in 2 Wechselperioden stattfinden:
- vom 01.07. bis 31.08. (Wechselperiode I)
- vom 01.01. bis 31.01. (Wechselperiode II)
(2) Die Wartefristen bei einem Vereinswechsel sind wie folgt geregelt:
a) Wechselperiode I: Abmeldung bis 30.06. und Antragseingang bis 31.08. Für den Fall, dass eine ordnungsgemäße Abmeldung bis zum 30. Juni erfolgt und der Antrag auf Erteilung einer Spielerlaubnis bis zum 31. August bei der Passstelle eingegangen ist, erteilt der NFV die Spielerlaubnis für Pflichtspiele des neuen Spieljahres ab Eingang der vollständigen Antragsunterlagen, jedoch frühestens ab dem 1. Juli.
In den Fällen der Zustimmungsverweigerung zum Vereinswechsel gemäß § 8 Abs. 2 JO wird die Spielerlaubnis für Pflichtspiele zum 1. November erteilt.
Hiervon abweichend kann die Zustimmung zum Vereinswechsel durch den Nachweis der Zahlung einer Ausbildungs- und Förderungsentschädigung gemäß nachstehender Regelung ersetzt werden
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Wechselperiode II: Abmeldung 01.07. bis 31.12. und Antragseingang 01.01. bis 31.01.
Für den Fall, dass die Abmeldung in der Zeit zwischen dem 01.07. und 31.12. erfolgt ist und der Antrag auf Erteilung der Spielerlaubnis zwischen dem 01.01. und 31.01. bei der
Passstelle eingeht, wird die Spielerlaubnis mit dem Tag des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen erteilt.
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In den Fällen der Zustimmungsverweigerung zum Vereinswechsel gemäß § 8 Abs. 2 JO wird die Spielerlaubnis für Pflichtspiele maximal mit 6-Monats-Frist nach dem Tag des
letzten Pflichtspieleinsatzes erteilt.
c) Vereinswechsel außerhalb der Wechselperioden I und II
In allen anderen Fällen kann die Spielerlaubnis für Pflichtspiele im laufenden Spieljahr ausschließlich unter den Voraussetzungen des § 11 Jugendordnung erteilt werden, wobei die Wartefristen, berechnet ab dem letzten Einsatz in einem Pflichtspiel, 3 Monate bei G bis jüngeren D-Junioren bzw. 6 Monate bei älteren D- bis A-Junioren nicht überschreiten darf (§ 8 Abs. 3 JO).
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Die Wartefrist entfällt, wenn ein Juniorenspieler während des Laufes einer Wartefrist nur in Freundschaftsspielen mitgewirkt hat und zu seinem bisherigen Verein zurückkehrt.
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