Zitat von Satzung Bayerischer Fußball Verband §27 Spielordnung
(1) Kann ein Verbandsspiel wegen witterungsbedingter Sperrung des Platzes durch den Eigentümer nicht zu dem angesetzten Termin ausgetragen werden, hat der zuständige Spielleiter das Spiel ab- und neu anzusetzen. Die Neuansetzung kann ohne Einhaltung einer Frist erfolgen.
(2) Der Platzverein hat die Sperrung des Platzes dem zuständigen Spielleiter unverzüglich, frühestens jedoch zwei Tage vor dem Spieltermin anzuzeigen, andernfalls erfolgt Bestrafung nach den Vorschriften der Rechts- und Verfahrensordnung (§§ 47, 48 Abs. 1 b).
(3) Der Platzverein hat für die rechtzeitige Unterrichtung des Gegners und des eingeteilten Schiedsrichters zu sorgen. Der Platzverein hat im Falle einer verspäteten Unterrichtung die dadurch dem Gegner entstandenen Auslagen zu ersetzen.
(4) Wird ein gemeldeter Spielplatz an mindestens einem Spieltag der laufenden Verbandsspielrunde wegen Nichtbespielbarkeit vom Eigentümer gesperrt, kann der Spielleiter zur Vermeidung weiterer Spielverlegungen anordnen, dass diese Spiele auf dem Platz des Gegners auszutragen sind. Erfolgt die Sperrung des Platzes hingegen später als die vom jeweiligen Spielleiter zu Beginn des Spieljahres amtlich festgesetzte und den Vereinen bekannt gegebene Frist und fällt das Spiel dadurch kurzfristig aus, so kann der Spielleiter anordnen, dass bereits dieses Spiel auf dem Platz des Gegners ausgetragen wird.