Ok, doch noch diffiziler^^
Hier die Bestimmungen in Sachsen-Anhalt;
§ 5 Spielberechtigung von Spielern innerhalb verschiedener Mannschaften eines Vereins/Abteilung
1. Ein Spieler einer unterklassigen Mannschaft kann ohne Wartefrist in einer höherklassigen Mannschaft seines
Vereins zum Einsatz kommen.
2. Nach jedem Einsatz eines Spielers in einem Pflichtspiel einer höherklassigen Mannschaft ist ein Mitwirken in
einem Pflichtspiel in einer unterklassigen Mannschaft seines Vereins erst nach einer Wartefrist von 2 Tagen
möglich.
3. Für die letzten vier Spieltage des gültigen Rahmenterminplanes gilt jedoch für alle Vereine, dass nach einem
Einsatz eines Spielers in einer höherklassigen Mannschaft seines Vereins ein Einsatz in einer unterklassigen
Mannschaft seines Vereins erst nach einer Wartefrist von zehn Tagen (Land) bzw. fünf Tagen (Kreis) möglich
ist. Dies gilt auch für in dieser Zeit und nachfolgend stattfindende Pflichtspiele.
4. Die Wartefrist entfällt generell für den Einsatz in Freundschaftsspielen und für Spieler, die am 01.07. das 23.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
5. Der Tag nach dem Spiel ist der erste Tag der Wartefrist, auch wenn danach eine Spielpause oder Spielsperre
folgt.
6. Zur Einhaltung der Regeln der sportlichen Fairness sind in Pflichtspielen ( siehe § 14 SpO ) unterklassiger
Mannschaften nicht mehr als 3 Spieler aus höherklassigen Mannschaften einzusetzen.
Spieler höherklassiger Mannschaften in diesem Sinne sind Spieler, die mindestens 50 % der Pflichtspiele des
laufenden Spieljahres in höherklassigen Mannschaften zum Einsatz kamen. Für Spieler, die in der
Wechselperiode II zum Verein wechseln, werden die Pflichtspiele im Sinne dieser Regel gezählt, die ab
dem Beginn der Spielberechtigung für den Verein zur Austragung gelangen.
Fällt ein Verein in Insolvenz (§ 22a) und bestimmt das zuständige Organ des FSA die sofortige
Beendigung des Spielbetriebes, dürfen die Spieler der von diesem Beschluss betroffenen Mannschaft
des Vereins mit dem folgenden Pflichtspiel in der unterklassigen Mannschaft eingesetzt werden. Erringt
diese Mannschaft einen zum Aufstieg oder zur Teilnahme am Landespokal berechtigten Platz, ist der
Verein hiervon ausgeschlossen und der Nächstberechtigte kann dieses Recht wahrnehmen.