Paulianer,
kein Zweifel.
Doch in so einer Vorladung steht auch immer, daß man, je nach Schwere des Vergehens, nicht persönlich erscheinen muss, sondern dies auch von einem gesetzlichen Vertreter, in diesem Falle sein Anwalt, wahrgenommen werden kann.
Auch bei einigen Jugendstrafrechtsverfahren sind oft die Jugendlichen nicht in der Verhandlung, sondern eben nur die Anwälte der Jugendlichen. Das sind dann so Fließbandverfahren wegen Ladendiebstahl oder kleinen Vergehen, wie kleine Sachbeschädigungen oder wiederholten Schwarzfahrdelikten....
So sind solche Strafrechtsverfahren wegen Verstoß gegen die Strassenverkehrsordnung dann auch solche Verfahren, wo in seltensten Fällen der Fahrer/Halter anwesend sein muss, sondern eher sein Vertreter.
Widerspruchsverfahren sind hier ziemlich typisch. Erst bei kapitalen Verstößen, z.B. mit Todesfolge oder Flucht vor der Polizei, wird ein persönliches Erscheinen mit Rechtsbeistand entsprechend vorgegeben.
Also dürfte das ausnahmsweise mal nicht Lehmanns Bolzen gewesen sein...