Zitat von Dr.Piplica
Zumindest beim WFLV ist es anders
§11 der Spielordnung besagt:
(2) Ersatz der Zustimmung zum Vereinswechsel durch Zahlung
einer Entschädigung bei Vereinswechseln von Amateuren
gemäß Abs. 1
(2.1) Bei Abmeldung des Spielers bis zum 30.06. und Eingang
des Antrags auf Spielerlaubnis bis zum 31.08. kann die
Zustimmung des abgebenden Vereins bis zum 31.08.
durch den Nachweis der Zahlung der nachstehend
festgelegten Entschädigung ersetzt werden.
Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der
Spielklassenzugehörigkeit der ersten Mannschaft des
aufnehmenden Vereins in dem Spieljahr, in dem die
Spielerlaubnis für Pflichtspiele erteilt wird. Bei einem
Vereinswechsel nach dem 1.05. gilt die Spielklasse der
neuen Saison. Die Höhe der Entschädigung beträgt...




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