Zitat von Paulianer
Ohh, sorry.![]()
Hi, da ich nichts anderes gefunden habe nutze ich einfach mal diesen Thread für meine Frage.
Also meine Frage ist, ab wann man denn nun in Niedersachsen(da das von Verband zu Verband anders ist) in der Herren spielen darf. Manche sagen immer ab 18 und wieder andere sagen, dass man schon Herren spielen darf, wenn man das zweite Jahr A-Jugend spielt. Da ich auch beim NFV nichts darüber gefunden habe, frage ich einfach mal hier.
Hoffe auf Antworten.
mfg
Also bei uns in Bayern ist das so, dass man mit 18 bei den Herren spielen darf, davor braucht man eine Sondergenehmigung, die man beantragen muss.
Ich kenns vom Volleyball (hessicher Verband) so, dass man unter 18 eine Erlaubniss von den Eltern braucht. Ich hab mit 13 angefangen bei den Herren zu spielen. Vor der Runde hat mein Trainer an den Spielleiter geschrieben und der hat dann was geschickt, darauf haben dann meine Eltern unterschrieben und dann durfte ich spielen. Wie das in Niedersachsen ist weiß ich allerdings nicht.
Nur wer vergessen wird, ist tot - Du wirst leben.
Ruhe in Frieden, Robert
Zitat von deckman
komisch, ich habs in 30 Sekunden auf der Seite gefunden und dabei ist das noch nicht mal mein Heimatverband... Wie auch immer, dort findet sich folgendes:
Gefunden in der Jugendordnung des nfv unter Spielbetrieb§ 12
Spielberechtigung von Junioren für Herrenmannschaften
(1) Junioren sind für Herrenmannschaften grundsätzlich nicht spielberechtigt.
(2) A-Junioren des älteren Jahrganges können in allen Herrenmannschaften ihres Vereines eingesetzt werden. Gleiches gilt, wenn ein A-Juniorenspieler das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(3) In Ausnahmefällen ist eine Spielerlaubnis für die erste Amateurmannschaft aus Gründen
der Talentförderung für A-Junioren des jüngeren Jahrgangs zulässig, wenn diese Spieler einer DFB- oder NFV-Landesverbandsauswahlmannschaft angehören oder eine Spielberechtigung für einen Lizenzverein oder Amateurverein mit Leistungszentrum gemäß § 7 b DFB-Jugendordnung besitzen. Die Spielerlaubnis wird durch den Vorsitzenden des Verbandsjugendausschusses unter den nachstehenden Voraussetzungen erteilt:
a) schriftlicher Antrag des Vereins,
b) schriftliche Einverständniserklärung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters,
c) ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung, soweit der Junior nicht bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Gehört der Junior einem Mutterverein an, dessen Tochtergesellschaft am Spielbetrieb der Lizenzligen oder der Regionalliga teilnimmt, so erstreckt sich die Ausnahmegenehmigung zusätzlich auf die Lizenzligamannschaft der
Tochtergesellschaft, sofern ihm auch die nach der Lizenzordnung Spieler des DFBLigastatuts erforderliche Spielerlaubnis erteilt wird. Der Antrag auf Erteilung der Spielerlaubnis ist in diesem Falle vom Mutterverein und der Tochtergesellschaft gemeinsam zu stellen.
(4) Juniorenspieler des älteren A-Junioren-Jahrganges können in Auswahlmannschaften der Herren und der A-Junioren eingesetzt werden.
(5) Durch den Einsatz in Herrenmannschaften verlieren die Junioren nicht ihre
Spielberechtigung für den Jugendbereich.
(6) Der Juniorenspieler darf an einem Kalendertag nur an einem Pflichtspiel oder
Freundschaftsspiel oder Turnier teilnehmen.
(7) Junioren, die sich im Herrenspielbetrieb eines sportlichen Vergehens schuldig gemacht haben, unterliegen den für den Herrenspielbetrieb maßgeblichen Vorschriften sowie den dort zuständigen Rechtsorganen.
(8) Wegen eines Einsatzes von Junioren in Herrenmannschaften dürfen in keinem Fall Juniorenspiele des betreffenden Vereines abgesetzt werden.
http://www.nfv-www.de/downloads/s_14...g-13-03-07.pdf
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