Zitat Zitat von deckman
Da ich auch beim NFV nichts darüber gefunden habe, frage ich einfach mal hier.
Hoffe auf Antworten.
mfg

komisch, ich habs in 30 Sekunden auf der Seite gefunden und dabei ist das noch nicht mal mein Heimatverband... Wie auch immer, dort findet sich folgendes:

§ 12
Spielberechtigung von Junioren für Herrenmannschaften

(1) Junioren sind für Herrenmannschaften grundsätzlich nicht spielberechtigt.

(2) A-Junioren des älteren Jahrganges können in allen Herrenmannschaften ihres Vereines eingesetzt werden. Gleiches gilt, wenn ein A-Juniorenspieler das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(3) In Ausnahmefällen ist eine Spielerlaubnis für die erste Amateurmannschaft aus Gründen
der Talentförderung für A-Junioren des jüngeren Jahrgangs zulässig, wenn diese Spieler einer DFB- oder NFV-Landesverbandsauswahlmannschaft angehören oder eine Spielberechtigung für einen Lizenzverein oder Amateurverein mit Leistungszentrum gemäß § 7 b DFB-Jugendordnung besitzen. Die Spielerlaubnis wird durch den Vorsitzenden des Verbandsjugendausschusses unter den nachstehenden Voraussetzungen erteilt:
a) schriftlicher Antrag des Vereins,
b) schriftliche Einverständniserklärung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters,
c) ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung, soweit der Junior nicht bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gehört der Junior einem Mutterverein an, dessen Tochtergesellschaft am Spielbetrieb der Lizenzligen oder der Regionalliga teilnimmt, so erstreckt sich die Ausnahmegenehmigung zusätzlich auf die Lizenzligamannschaft der
Tochtergesellschaft, sofern ihm auch die nach der Lizenzordnung Spieler des DFBLigastatuts erforderliche Spielerlaubnis erteilt wird. Der Antrag auf Erteilung der Spielerlaubnis ist in diesem Falle vom Mutterverein und der Tochtergesellschaft gemeinsam zu stellen.

(4) Juniorenspieler des älteren A-Junioren-Jahrganges können in Auswahlmannschaften der Herren und der A-Junioren eingesetzt werden.

(5) Durch den Einsatz in Herrenmannschaften verlieren die Junioren nicht ihre
Spielberechtigung für den Jugendbereich.

(6) Der Juniorenspieler darf an einem Kalendertag nur an einem Pflichtspiel oder
Freundschaftsspiel oder Turnier teilnehmen.

(7) Junioren, die sich im Herrenspielbetrieb eines sportlichen Vergehens schuldig gemacht haben, unterliegen den für den Herrenspielbetrieb maßgeblichen Vorschriften sowie den dort zuständigen Rechtsorganen.

(8) Wegen eines Einsatzes von Junioren in Herrenmannschaften dürfen in keinem Fall Juniorenspiele des betreffenden Vereines abgesetzt werden.
Gefunden in der Jugendordnung des nfv unter Spielbetrieb
http://www.nfv-www.de/downloads/s_14...g-13-03-07.pdf