Also, auch hier kenne ich mich zufällig aus.

Also, egal wie, es geht immer um Verhältnismäßigkeit. Wenn X von Y provoziert wird, darf X nicht zuschlagen, die Verhältnismäßigkeit ist nicht gegeben.
Zieht aber Y ein Messer und bedroht X damit, ist unmittelbar Gefahr für X gegeben und X darf den Paragraphen 32 des StGB anwenden und den Täter auch mit einem Holzstock schlagen. Wird allerdings Y mit zwei gebrochenen Beinen, einem Schädelbruch und mehreren Rippenbrüchen ins Krankenhaus eingeliefert, hat sich X einer Notwehrüberschreitung wahrscheinlich strafbar gemacht und muß daher auch vor Gericht gerade stehen.

Wie läuft es also ab?

Das Opfer wird zur Polizei gehen und Anzeige erstatten. Dabei nimmt die Polizei den Tathergang auf und auch die Schilderungen etwaiger Zeugen, aber auch eine Schilderung des Täters.
Wichtig für das Opfer: Verletzungen müssen von einem Mediziner begutachtet und dokumentiert werden, nur dann sind diese für die Staatsanwaltschaft verwertbar.
Aufgrund der Anzeige durch das Opfer wird der Fall an die Staatsanwaltschaft übergeben, die nun ein Ermittlungsverfahren einleitet. Dabei werden nun die Aussagen der Zeugen, des Opfers und des Täters überprüft und der Tathergang so gut es geht rekonstruiert.
Dann geht dies vor Gericht. Es muß nicht mal eine Verhandlung geben, denn ein Gericht kann das Verfahren auch ablehnen, wenn z.B. die Schuld nicht klar ist, oder der Sachschaden zu gering ist.
Dann wird das Verfahren eingestellt und das Opfer muß nun zivilrechtlich gegen den Täter vorgehen und dort ggf. Schmerzensgeld oder Schadenersatz einfordern.
Nur bei Kapitalverbrechen, wie Mord, Menschenhandel und Drogenhandel werden meist vom Staat selbst völlig abgehandelt und erst danach kommen zivilrechtliche Folgeprozesse, die ggf. vom Schuldspruch der staatlichen Prozesse profitieren.

Stellt daher die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, bleibt nur der Gang zum Anwalt und das Anregen eines Zivilrechtlichen Prozesses.

So geht das.. und nicht anders.
Und der Strafrahmen richtet sich nach der Schwere des Vergehens und dann auch nach ggf. dem Strafregister des Täters.