§11
Spielerlaubnis für Seniorenmannschaften
1. Junioren/Juniorinnen dürfen grundsätzlich nicht in einer Herren- bzw. Frauen-Mannschaft
spielen. Bei Zuwiderhandlungen sind die Junioren/Juniorinnen nicht spielberechtigt,
die betreffenden Vereine werden bestraft, gegen die Junioren / Juniorinnen
können Erziehungsmaßnahmen verhängt werden.
2. A-Junioren des älteren Jahrgangs oder solchen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
kann eine Spielerlaubnis für alle Herrenmannschaften ihres Vereins erteilt werden.
Aus Gründen der Talentförderung ist in Ausnahmefällen die Erteilung einer Spielerlaubnis
für A-Junioren des jüngeren Jahrgangs für die erste Amateurmannschaft
möglich. Dies gilt für Spieler, die einer DFB-Auswahl oder der Auswahl eines Mitgliedsverbandes
angehören, oder die eine Spielberechtigung für einen Lizenzverein
besitzen.
Gehört der Junior einem Verein der Lizenzligen an, so erstreckt sich die Ausnahmegenehmigung
zusätzlich auf die Lizenzligamannschaft seines Vereins, sofern ihm die
nach dem Lizenzspielerstatut erforderliche Spielerlaubnis erteilt wird.
Die Spielerlaubnis ist unter folgenden Voraussetzungen zu erteilen:
a) schriftlicher Antrag des Vereins
b) schriftliche Einverständniserklärung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters
und Unbedenklichkeitsbescheinigung eines Arztes, soweit der Junior nicht bereits
das 18. Lebensjahr vollendet hat.
B-Juniorinnen des älteren Jahrgangs kann eine Spielerlaubnis für alle Frauenmannschaften
ihres Vereins erteilt werden.
Gehört die Juniorin einem Verein der Frauen-Bundesliga an, so kann die Ausnahmegenehmigung
auf die zweite Mannschaft ihres Vereins ausgedehnt werden. Die Ausnahmegenehmigung
kann pro Verein nur für zwei Spielerinnen pro Spieljahr erteilt
werden.
3. Junioren/Juniorinnen mit einer Spielerlaubnis nach Nr.2 werden für sportliche Vergehen,
deren sie sich im Spielbetrieb schuldig gemacht haben, nach den für den Spielbetrieb
maßgebenden Vorschriften von den hierfür zuständigen Rechtsorganen bestraft.
4. Junioren/Juniorinnen, denen die Spielerlaubnis für Herren- bzw. Frauenmannschaften
nach Nr.2 erteilt worden ist oder die Lizenzspieler geworden sind, verlieren dadurch
nicht die Spielberechtigung für die Juniorenmannschaften ihres Vereins oder
für Auswahlspiele jeglicher Art der Junioren/Juniorinnen.
5. Wegen der Verwendung eines Juniors oder einer Juniorin mit einer Spielerlaubnis
nach Nr.2 in der Herren- bzw. Frauenmannschaft seines/ihres Vereins oder in der Lizenzspielermannschaft
der Tochtergesellschaft seines Vereins darf kein Juniorenspiel
dieses Vereins abgesetzt werden.
6. Junioren/Juniorinnen des älteren Jahrganges eines Spieljahres sind die Spieler(innen),
die in dem Kalenderjahr, in dem das Spieljahr beginnt, das 18. bzw. das 16. Lebensjahr
vollenden oder vollendet haben.
http://data.fv-rheinland.de/fvr/Satz...endordnung.pdf