Also ich weiß nicht, wie es in den anderen Landesverbänden ist, aber ich glaube kaum das sich die Statuten da groß vom westfälischen Fußballverband unterscheiden. Und hier sieht die Regelung folgendermaßen aus:
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1. Eingangsvoraussetzung:
Der Spieler muss dem älteren A-Junioren- bzw. die Spielerin dem älteren B-Juniorinnen-Jahrgang angehören. Das sind im Spieljahr 2009/2010 A-Junioren, die im Zeitraum vom 1.1.91 bis zum 31.12.91 und B-Juniorinnen, die im Zeitraum vom 1.1.93 bis zum 31.12.93 geboren sind. Die Seniorenerklärung kann unter Ausnutzung des § 15 JSpO/WFLV frühestens zum 01.07.2009 erteilt werden.
[...]
4. Vereinszugehörigkeit (§ 15 Abs. 2 b JSpO/WFLV)
– Eine der nachfolgenden Voraussetzungen muss erfüllt werden:
a) Der Spieler bzw. die Spielerin muss zum Beantragungszeitpunkt im Besitz einer Spielberechtigung von mindestens 12 Monaten für den beantragenden Verein sein.
[...]
5. Ärztliche Untersuchung:
Spieler des älteren A-Junioren-Jahrgangs, die zum Beantragungszeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bzw. B-Juniorinnen, haben sich einer sportärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
Diese Untersuchung kann durch einen Arzt (Sportarzt/Hausarzt) seiner/ihrer Wahl durchgeführt werden. Die Unbedenklichkeitserklärung des Arztes ist dem Antrag beizufügen. Dabei evtl. entstehende Kosten trägt der Verein bzw. der Spieler/die Spielerin.

6. Wichtige Hinweise:
- Ein Junior des älteren A-Junioren- bzw. B-Juniorinnen-Jahrgangs ist unter Verzicht der Voraussetzungen Nr. 2 bis 5 ab 1. April des laufenden Spieljahres für alle Herren- bzw. Frauenmannschaften spielberechtigt.
- Die Junioren/Juniorinnen verlieren durch die Spielerlaubnis für die 1. Seniorenmannschaft nicht die Spielberechtigung für die A-Junioren- bzw. B-Juniorinnenmannschaft und können sich auch nicht im Seniorenbereich für den Jugendbereich "Festspielen".
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(Auszug aus der Gebrauchsanweisung für Seniorenerklärungen des FLVW)