So, mal mein Senf dazu:
Eine fahrlässige Körperverletzung liegt von den Tatbestandsmerkmalen her rein theoretisch zum Teil vor, soweit deine Schilderung zutrifft. Eine vorsätzliche auf keinen Fall. Allerdings gibt man bei Kontaktsportarten (Fußball gehört da auch dazu) generell stillschweigend sein Einverständniss, dass es im Zuge der sportlichen Auseinandersetzung eben auch zu Körperkontakt und daraus folgenden Verletzungen kommen kann (eine absichtliche Verletzung des Gegenspielers ist hier ausgenommen, dies wäre zumindest wieder eine vorsätzliche Körperverletzung).
Somit kann der Geschädigte Anzeige erstatten wie er will, ist sein gutes Recht. Ob tatsächlich eine Straftat vorliegt, bzw. verfolgt wird steht auf einem ganz anderen Blatt.
Um auch mal mit dem gefährlichen Halbwissen hier aufzuräumen, der Geschädigte/Anzeigeerstatter ist hier kein "Kläger" und auch nicht die "Gegenseite" die irgendetwas gewinnen oder verlieren kann.
Eine Strafanzeige kann heutzutage jedermann bei der Polizei und/oder Staatsanwaltschaft stellen, wenn er sich selbst oder andere als Opfer einer Straftat sieht. Die Polizei muss (Legalitätsprinzip) als Ermittlungsorgan der Staatsanwaltschaft eben ermitteln/Beweise erheben (dazu gehören Vernehmungen/Anhörungen von Geschädigtem, Verdächtigen/Beschuldigten und Zeugen und das erheben von Sachbeweisen) ob sie will oder nicht. Die gesammelten Werke werden dann der Staatsanwaltschaft (Herrin des Ermittlungsverfahrens) zur Prüfung vorgelegt. Diese entscheidet dann anhand der Vernehmungen/Sachbeweise ob eine Straftat vorliegt oder nicht und ob diese verfolgt wird oder nicht (öffentliches Interesse, Schuldfähigkeit, geringe der Schuld, usw...) und ob sie Klage beim zuständigen Gericht einreicht oder nicht. Und in diesem Fall ist nicht der Geschädigte in der Beweispflicht, schon gar nicht der Angeklagte, sondern die Anklage - die Staatsanwaltschaft. Diese muss vor Gericht beweisen können, dass der Angeklagte die Straftat begangen hat.
Der Geschädigte/Anzeigeerstatter kann allerdings, falls die Staatsanwaltschaft Klage einreicht, als Nebenkläger auftreten (um z.b. im sogenannten "Adhesionsverfahren" eine zivilrechtliche Schadensersatzforderung gleich im Strafverfahren mitverhandeln). Allerdings müsste dies extra beantragt werden und das zuständige Gericht müsste dies erst genehmigen, soweit es überhaupt zur Anklageerhebung mit Hauptverhandlung kommt. Ansonsten bleibt ihm nur der Privatklageweg, bei dem er selbst ein zivilrechtliches Verfahren beim zuständigen Amtsgericht beantragen müsste.
Ob du dir nun einen Anwalt nimmst oder nicht, bzw. der Vorladung folge leistest oder nicht, ist deine Sache und musst du selbst wissen.
Und an die "gut gemeinten" Ratschläge hier im Forum: Hier gilt das gleiche wie im Thread über Verletzungen!
"Rechtsberatungen" dürfen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur bestimmte Personen vornehmen. Rechtsanwälte, Rechtsbeistände, Patentanwälte und Steuerberater. Und (allerdings nur unentgeltlich) Personen in „familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen“ zum Dienstnehmer. Hinweise mit "ich würde...", "du solltest...", "mach doch..." usw. sind Äußerungen mit denen man sehr vorsichtig umgehen sollte, vor allem wenn man nicht zum oben genannten Personenkreis gehört. (Klingt vielleicht etwas kniebohrerisch aber da dies im Verletzungsthread so hoch angesiedelt ist, sollte man dies hier auch bedenken und auch berherzigen).
Davon mal abgesehen, dass eine Anzeige wegen Körperverletzung absoluter Blödsinn ist, willkommen im Forum und seh das Ganze nicht zu schwarz.