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Thema: Anzeige wegen Zusammenprall mit Gegenspieler

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  1. #10
    metroplex2005
    Gast

    Standard

    Zitat Zitat von nik1904 Beitrag anzeigen
    Zunächst geht es um zwei Dinge: Strafrechtlich und zivilrechtlich.
    Richtig.


    Zitat Zitat von nik1904 Beitrag anzeigen
    Hinsichtlich der strafrechtlichen Relevanz einer fahrlässigen Körperverletzung (denn um nichts anderes geht es hier) ist zu sagen, dass beim Sport und hier insbesondere dem mit Gegnerkontakt extreme Dinge vorfallen müssen, um belangt zu werden. Fahrlässige Körperverletzung scheidet in diesem Zusammenhang vollkommen aus.
    Zum Teil richtig. Die Tatbestandsmerkmale der fahrlässigen KV (§229 StGB) sind zwar fast alle erfüllt, durch die Teilnahme am Spiel wird jedoch die stillschweigende Einverständniss eines möglichen Geschädigten angenommen. Somit tritt §228 StGB in Kraft, welche eine KV mit einwilligung des Geschädigten nur dann rechtswidrig werden lässt, wenn sie gegen die guten Sitten verstößt (was beim Fußball nur bei einer nachweisbaren Tätlichkeit der Fall wäre, selbst ein grobes Foulspiel ist in der Regel noch dadurch abgedeckt).


    Zitat Zitat von nik1904 Beitrag anzeigen
    Zur Körperverletzung muss ein Vorsatz nachgewiesen werden, was ohne besondere Umstände wie eine Drohung, ein Handeln fernab des Spielgeschehens oder eindeutig ohne Zusammenhang mit dem Spielgeschehen, so weit ich weiß, noch nie im Prozess der Fall war. Selbst grobes Foulspiel mit Verletzungsfolge wird nach ganz herrschender Meinung und Rechtsprechung als Teil der Eigengefährdung bei der Teilnahme an einem Fußballspiel angesehen.
    Richtig.

    Zitat Zitat von nik1904 Beitrag anzeigen
    Ich denke, dass jeder Anwalt dem Geschädigten raten wird, angesichts der Umstände, wie Du sie schilderst (!das muss dann auch so sein!) die Anzeige zurückzuziehen.
    Falsch. Zwar mag ein Anwalt gerne dazu raten, im deutschen Rechtssystem ist es jedoch unmöglich eine "Anzeige zurückzuziehen". Zwar kann ein Anzeigeerstatter/Geschädigter gerne den Ermittlungsbehörden mitteilen dass er kein Interesse mehr an einer Strafverfolgung hat. Dies hat allerdings nicht zur Folge, das ein eröffnetes Strafverfahren so ohne weiteres eingestellt wird. Die Polizei ermittelt trotzdem weiter und die Staatsanwaltschaft entscheidet über den weiteren Fortgang im Rahmen ihrer gesetzlichen Vorgaben.

    Zitat Zitat von nik1904 Beitrag anzeigen
    Unter bestimmten Umständen könntest Du auch ohne strafrechtliches Verschulden zivilrechtlich zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt werden.

    Doch dafür dürften die Voraussetzungen nicht gegeben sein. Können sie auch nicht, denn sonst würden zig Trainingseinheiten und Spiele ein juristisches Nachspiel haben. Der Sport, wie er betrieben wird, wäre dann gar nicht durchführbar.
    Richtig.


    Zitat Zitat von nik1904 Beitrag anzeigen
    Falls Deine Angaben richtig sind, sollte die Anzeige im Sande verlaufen.
    Absolute Zustimmung.


    Zitat Zitat von Sina Beitrag anzeigen
    Ich denke auch, das man hier die Kosten für einen Anwalt investieren sollte, denn, wenn alles bisher Geschriebene der Wahrheit entspricht, hast du es auf der "Klägerseite" vielleicht nicht unbedingt mit gesundem Menschenverstand zu tun.
    Da geht es nicht nach einem (eventuell nicht gesundem) Menschenverstand eines Geschädigten. Nochmal, dieser ist in einem strafrechtlichen Verfahren kein Kläger oder Ankläger (bestenfalls Nebenkläger falls es zu einem Prozess kommt, siehe mein letzter Beitrag). Hier ermittelt die Staatsanwaltschaft und deren Ermittlungspersonen (die Polizei) ob eine Straftat nach dem StGB begangen wurde oder nicht. Und dahingehend sind sie nach der Strafprozessordnung (Legalitätsprinzip) verpflichtet, sobald sie Kenntnis von einer eventuellen Straftat erlangen.

    Zitat Zitat von Torbinho Beitrag anzeigen
    Wie sieht das eigentlich mit Anwaltskosten aus, wenn es gar nicht zu einem Verfahren kommt? Klar, verliert die Anklage, muss diese die Prozesskosten zahlen.
    Falsch. Falls das Verfahren ohne Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft eingestellt wird, zahlt derjenige der die Anwaltsleistung in Anspruch nimmt (bzw. eine gute Rechtsschutzversicherung). Falls der Angeklagte im Verfahren freigesprochen wird, fallen die angefallenen Kosten in der Regel der Staatskasse zur Last (in der Regel, es kommt allerdings auf den Beschluss des verhandelnden Richters an). Ankläger wäre die Staatsanwaltschaft, die allerdings nicht für anfallende Kosten im Falle eines Freispruchs aufkommt (die ist zwar ein Organ der Rechtspflege des Staates, das Geld kommt aber von einer anderen Baustelle).
    Geändert von metroplex2005 (12.01.2011 um 19:46 Uhr)

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