Richtig.
Zum Teil richtig. Die Tatbestandsmerkmale der fahrlässigen KV (§229 StGB) sind zwar fast alle erfüllt, durch die Teilnahme am Spiel wird jedoch die stillschweigende Einverständniss eines möglichen Geschädigten angenommen. Somit tritt §228 StGB in Kraft, welche eine KV mit einwilligung des Geschädigten nur dann rechtswidrig werden lässt, wenn sie gegen die guten Sitten verstößt (was beim Fußball nur bei einer nachweisbaren Tätlichkeit der Fall wäre, selbst ein grobes Foulspiel ist in der Regel noch dadurch abgedeckt).
Richtig.
Falsch. Zwar mag ein Anwalt gerne dazu raten, im deutschen Rechtssystem ist es jedoch unmöglich eine "Anzeige zurückzuziehen". Zwar kann ein Anzeigeerstatter/Geschädigter gerne den Ermittlungsbehörden mitteilen dass er kein Interesse mehr an einer Strafverfolgung hat. Dies hat allerdings nicht zur Folge, das ein eröffnetes Strafverfahren so ohne weiteres eingestellt wird. Die Polizei ermittelt trotzdem weiter und die Staatsanwaltschaft entscheidet über den weiteren Fortgang im Rahmen ihrer gesetzlichen Vorgaben.
Richtig.
Absolute Zustimmung.
Da geht es nicht nach einem (eventuell nicht gesundem) Menschenverstand eines Geschädigten. Nochmal, dieser ist in einem strafrechtlichen Verfahren kein Kläger oder Ankläger (bestenfalls Nebenkläger falls es zu einem Prozess kommt, siehe mein letzter Beitrag). Hier ermittelt die Staatsanwaltschaft und deren Ermittlungspersonen (die Polizei) ob eine Straftat nach dem StGB begangen wurde oder nicht. Und dahingehend sind sie nach der Strafprozessordnung (Legalitätsprinzip) verpflichtet, sobald sie Kenntnis von einer eventuellen Straftat erlangen.
Falsch. Falls das Verfahren ohne Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft eingestellt wird, zahlt derjenige der die Anwaltsleistung in Anspruch nimmt (bzw. eine gute Rechtsschutzversicherung). Falls der Angeklagte im Verfahren freigesprochen wird, fallen die angefallenen Kosten in der Regel der Staatskasse zur Last (in der Regel, es kommt allerdings auf den Beschluss des verhandelnden Richters an). Ankläger wäre die Staatsanwaltschaft, die allerdings nicht für anfallende Kosten im Falle eines Freispruchs aufkommt (die ist zwar ein Organ der Rechtspflege des Staates, das Geld kommt aber von einer anderen Baustelle).