
Zitat von
metroplex2005
Zum Teil richtig. Die Tatbestandsmerkmale der fahrlässigen KV (§229 StGB) sind zwar fast alle erfüllt, durch die Teilnahme am Spiel wird jedoch die stillschweigende Einverständniss eines möglichen Geschädigten angenommen. Somit tritt §228 StGB in Kraft, welche eine KV mit einwilligung des Geschädigten nur dann rechtswidrig werden lässt, wenn sie gegen die guten Sitten verstößt (was beim Fußball nur bei einer nachweisbaren Tätlichkeit der Fall wäre, selbst ein grobes Foulspiel ist in der Regel noch dadurch abgedeckt).