Also Steffen, nichts gegen Dich persönlich oder deine Sachkenntnis als Torhüter und Torwarttrainer, aber eine konkreten Rechtsfall kannst Du nicht per Nachgooglen einiger im konkreten Fall nicht anwenbarer Rechtsnormen lösen. Wenn du die Frage in theoretischer Weise über das deutsche Recht lösen willst, müsstest Du auch die einschlägige Rechtsprechung der Gerichte miteinbeziehen. Insbesondere reicht der knappe Wortlaut der Gesetzesbestimmung nicht aus, um zu beurteilen, ob eine Notwehrlage vorliegt. D.h. um das zu beurteilen, musst du die Rechtspechung zur Frage der Erforderlichkeit und zum vorliegen eines rechtswidrigen Angriffs kennen und die ratio legis verstehen.
Das fängt mit dem Jahrhundertealten strafrechtlichen Grundsatz an, dass dem sich im Recht befindlichen Bürger im Rahmen der Erforderlichkeit NIEMALS zugemutet werden muss, die Flucht zu ergreifen.
Also von einem angegriffenen kannst du unter keinen Umständen verlangen, dass er flieht, statt sich zu wehren.
Das hätte man übrigens auch mit fünf minuten googeln nachlesen können, verlangt also keine umfangreiche juristische Recherche
Ebenso darf man im Rahmen der Notwehr relativ viel, auf jeden Fall sehr viel mehr, als du in deinem ersten Satz dem Angegriffenen in der Not zugestehen willst (auch das lässt sich in wenigen Minuten nachgoogeln, die Notwehrhandlung darf z.B. einen Angriff definitiv beenden, man muss also den Angreifer insbesondere nicht aufstehen und den Angriff fortsetzen lassen. Nach deutschem Recht gibt es auch keine Rechtsgüterabwägung, ausser, es bestehe eine krasses Missverhältnis, aber das ist ier nicht der Fall.
Wo man noch am ehesten Zweifel anbringen könnte an der Einschlägigkeit des Notwehrtatbestands, ist beim subjektiven Tatbestand, insbesondere beim Verteidgungswillen. Das Nachtreten gegen den Angreifer am Boden könnte man eher als "Bestrafung" sehen und darauf gestützt den Notwehrexzess im Sinne eines intensiven Notwehrexzesses annehmen. Diese ist jedoch, entgegen dem schlecht formulieren Wortlaut des deutschen Strafgesetzbuches, ebenfalls nicht strafbar. es ist nciht davon auszugehen, dass das holländische Gesetz noch schlechter formuliert ist.
Also die strafrechtliche Geschichte ist ziemlich eindeutig, die juristisch interssantere Frage ist vielmehr, in wie weit sich das Fussballregelwerk um den Vorrang des zwingenden Strafrechts kümmern muss.





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